Der 11. Senat des FG Düsseldorf hatte über die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Grundstück befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 Euro/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 Euro/qm ausweist.
Das beklagte Finanzamt bewertete das mit Baumbeständen versehene Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 Euro/qm und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 Euro fest. Die Kläger wandten ein, dass ihr Grundstück planungsrechtlich im Außenbereich liege und nach dem Regionalplan als »allgemeiner Freiraum und Agrarbereich« und als landwirtschaftliche Fläche nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesen sei. Eine Bebauung sei nicht zulässig, weshalb der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung von 5,50 Euro/qm anzuwenden sei.
Das beklagte Finanzamt argumentierte dagegen, es liege ein abweichender Entwicklungszustand vor, da das Grundstück zu Gartenzwecken und nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Da kein entsprechender Bodenrichtwert existiere, sei dieser gemäß § 247 BewG abzuleiten. Danach ergebe sich ein Bodenwert nach den Grundsätzen für »weitere Flächen« mit 12 Euro/qm oder durch prozentuale Ableitung mit 11,25 Euro/qm.
Der 11. Senat gab der Klage mit Urteil vom 22. Mai 2025 (11 K 2040/24 Gr,BG) statt. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts nach § 247 BewG komme nicht in Betracht, da ein Bodenrichtwert ausdrücklich festgestellt worden sei. Das Gericht ordnete das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche im Sinne von § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ein. Entscheidend sei allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich »nutzbar« sei – ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde, sei unerheblich. Das Flurstück erweise sich als »besondere Fläche der Landwirtschaft«. Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe, sei der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro/qm anzuwenden.
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2025 zum Urteil 11 K 2040/24 vom 22.05.2025 (nrkr - BFH-Az. II B 50/25).