Hält eine GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG GmbH-Beteiligungen, ist für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25% zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Die Klägerin, eine GmbH, war zu 2,02% an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, die ihrerseits 100%ige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Diesen hatte die KG Darlehen gewährt, die wegen Insolvenz uneinbringlich wurden. Die anteilig auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste erkannte das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an. Für die 25%-Grenze sei auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin könne der Abzug der Forderungsabschreibungen nicht nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG versagt werden. Nach dieser Vorschrift sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nicht abziehbar, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter gewährt wird. Die Klägerin habe, so der Senat, die Beteiligungsquote von 25% nicht erreicht, da sie an den beiden Beteiligungsgesellschaften nur zu 2,02 % beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei als Gesellschafterin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen als unmittelbare Beteiligungen anzusehen seien. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass die Personengesellschaft nicht selbst Schuldnerin der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sei.
Dass auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen sei, ergebe sich zudem daraus, dass § 8b Abs. 3 KStG Regelungen zur Ermittlung des Einkommens von Körperschaften enthalte. Daher könne Darlehensgeber im Sinne des Satzes 4 nur eine (mittelbar oder unmittelbar beteiligte) Körperschaft, nicht aber eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sein.
Ein anders Ergebnis folge auch nicht aus § 8b Abs. 6 KStG, der eine entsprechende Anordnung der vorigen Absätze auf Mitunternehmerschaften anordne, denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handele es sich gerade nicht um eine Mitunternehmerschaft. Die KG sei schließlich auch nicht als eine der Klägerin nahestehende Person anzusehen, da die Klägerin nur zu 2,02 % und damit nicht – wie von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG gefordert – zu mehr als einem Viertel beteiligt war.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 21/22 anhängig.
FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2022 zum Urteil 13 K 3550/19 vom 06.04.2022 (nrkr - BFH-Az.: I R 21/22)