Ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Laut Finanzgerichtsordnung muss der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen - die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.

Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als "Wortlautzitat" wiedergibt und anführt, es handele sich ausschließlich um eine Begründung des Klägers.

Auch darf der Prozessbevollmächtigte nicht auf die Zulassungsgründe im Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO verweisen und mitteilen, der Kläger sei der Auffassung, dass die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei.

BFH, Beschluss vom 25.7.2023, VIII B 27/22

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