Videoverhandlung: Jeder ist für seine Technik selbst verantwortlich

Der Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind – das ist soweit nichts Neues (vgl. BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13/22).

Der BFH stellt jetzt in einem neuen Beschluss klar: Die gerichtsseitige Verantwortlichkeit für die Durchführung der Videoverhandlung betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten.

Diese müssen selbst dafür sorgen, dass sie technisch in der Lage sind, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

BFH, Beschluss vom 09.11.2023, IX B 56/23

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