Geringwertige Wirtschaftsgüter
Rechtslage ab 1.1.2018
Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.
An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.
Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.
Die GWG-Grenze steigt von 410 Euro auf 800 Euro (ohne Umsatzsteuer).
Wirtschaftsgüter bis 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden sofort abgeschrieben.
Bei Wirtschaftsgütern, der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, kann zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten gewählt werden.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro können über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt werden. Sobald man sich hier für den Sammelposten entscheidet müssen auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten eingelegt und alles zusammen über fünf Jahre abgeschrieben werden.
Rechtslage vom 1.1.2010 bis 31.12.2017:
Für Selbstständige und Gewerbetreibende bzw. Unternehmen gilt ein Wahlrecht bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter. So können geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410,– € (ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben werden. Dabei sind Wirtschaftsgüter, die 150,– € (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, in einem Verzeichnis laufend zu erfassen.
Alternativ zur sofortigen Abschreibung kann die sogenannte »Poolabschreibung« gewählt werden. Dabei sind Wirtschaftsgüter mit einem Wert (ohne Umsatzsteuer) zwischen 150,01 € und 1.000,– € in einem Pool zusammen zu fassen und mit jährlich 20 % über fünf Jahre abzuschreiben. Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erörtert das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 30.09.2010, IV C 6 - S 2180/09/10001.
Für Arbeitnehmer und Vermieter (diese erzielen Überschusseinkünfte) gilt weiterhin, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 410,– € (ohne Umsatzsteuer) sofort als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Rechtslage bis 31.12.2009
Selbstständige und Gewerbetreibende bzw. Unternehmen müssen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 150,– € (netto) betragen, sofort abschreiben. Damit sinkt für diesen Personenkreis die Grenze für sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter von 410,– € auf 150,– €.
Im Gegenzug können Selbstständige und Gewerbetreibende für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs einen Sammelposten bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150,– € (netto), aber nicht 1.000,– € (netto) übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel Gewinn mindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Für Arbeitnehmer, Sparer und Vermieter gilt weiterhin die alte Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2007
Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nicht über 410,– € (netto), dann kann das Wirtschaftsgut im Jahr seiner Herstellung oder Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Sofort abschreibungsfähig sind jedoch nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Damit scheidet eine sofortige Abschreibung von Rechten, Lizenzen und Patenten aus.
Zudem müssen die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen gehören. Umlaufvermögen wie Waren, Erzeugnisse, Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe sind nicht begünstigt.
Des Weiteren wird gefordert, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist. Somit kann bei Anschaffung eines Personalcomputers, eines Modems und eines Druckers keine Trennung zwischen den einzelnen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, vielmehr sind sie nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in ein laufend geführtes Verzeichnis aufgenommen werden. Im Verzeichnis muss der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung, die Kosten der Anschaffung bzw. Herstellung und die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes vermerkt werden. Betragen die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (ohne Vorsteuer) des Wirtschaftsguts nicht mehr als 60,– €, so muss keine Aufnahme in das Verzeichnis erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 30.09.2010, IV C 6 - S 2180/09/10001
§ 6 Abs. 2 EStG