Kilometerpauschale
Führen Sie Fahrten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit mit eigenem Fahrzeug durch, können Sie wählen:
Sie setzen die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten an.
Alternativ können Sie ganz einfach die Reisekostenpauschale (Dienstreisepauschale) ansetzen – und zwar für jeden gefahrenen Kilometer.
Dazu gehören alle Fahrten aus beruflichem Grund im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Dienstreisen). Das Interessante an Auswärtstätigkeiten: Sie werden steuerlich erheblich besser honoriert als die Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, für die nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf.
Welche Kilometerpauschale zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem verwendeten Fahrzeug. Abrechnen dürfen Sie jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg.
Fahrzeug | Kilometerpauschale (Euro/km) |
---|---|
Pkw | 0,30 € |
jedes andere motorbetriebene Fahrzeug | 0,20 € |
Die Kilometerpauschale für Fahrräder und die Erhöhung der Pauschale bei der Mitnahme weiterer Personen sind zum 1.1.2014 entfallen.
Die Fahrtkosten können alternativ auch mittels individuellem Kilometersatz nachgewiesen werden. Bei Berechnung des individuellen Kilometersatzes können alle Kosten, die mit der Unterhaltung des Fahrzeugs im Zusammenhang stehen, berücksichtigt werden. Hierzu zählen:
Abschreibung;
Reparaturkosten;
Versicherungskosten;
Darlehenzinsen;
Garagenmiete;
Versicherungskosten.
Ist das eigene Auto ein kostenintensives Modell (hoher Kaufpreis, hohe Unterhaltungskosten), lohnt sich der Nachweis der Werbungskosten mittels individuellem Kilometersatz.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR
H 9.5 LStH