Nachhilfeunterricht
Werden Kinder bei Bewältigung von Hausaufgaben angeleitet und beaufsichtigt, so wird eine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Stehen die unterrichtenden Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis, erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für Personen, die Kindern Nachhilfeunterricht erteilen.
Eine selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit gehört zu den freien Berufen. Alle Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung möglich.
Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, kann eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2.400,– € (Übungsleiterpauschale) sind als Aufwandsentschädigung anzusehen. Die Steuerbegünstigung für Übungsleiter gilt für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nimmt. Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben aber nur bis zu 2.400,– € im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird.
Kosten, die Eltern für den Nachhilfeunterricht entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein Zusammenhang zu einem Umzug besteht. Abziehbar sind für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht bei Umzügen ab dem
01.03.2012: 1.711,– €
01.01.2013: 1.732,– €
01.08.2013: 1.752,– €
01.03.2014: 1.802,– €
01.03.2015: 1.841,– €
01.03.2016: 1.882,– €
01.02.2017: 1.926,– €
Dabei ist zu beachten, dass bis zur Hälfte dieses Betrages die Ausgaben in voller Höhe angegeben werden können, darüber hinaus nur noch zu drei Viertel. Sind Ausgaben für den Nachhilfeunterricht oder für die Haushalthilfe nicht umzugsbedingt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 Abs. 2 BUKG
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 18 EStG
§ 3 Nr. 26 EStG
R 3.26 LStR