Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 01.07.1991 eingeführt und betrug bis 30.6.1992 7,5 %. Im Zeitraum 01.07.1993 bis 31.12.1994 war der Solidaritätszuschlag abgeschafft, aber bereits 1995 wieder eingeführt. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 galt ein Steuersatz von 7,5 %. Seit 1998 beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 %.
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach der Berücksichtigung von Freibeträgen (unter anderem Kinderfreibetrag). Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage die um Freibeträge verminderte Lohnsteuer. Der bei einer Vorauszahlung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlte Solidaritätszuschlag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer berücksichtigt.
Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 Abgabenordnung (AO) sind vorläufig. Dies gilt bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 7.12.2009, BStBl. 2009 I 1509
§ 51a Einkommensteuergesetz (EStG)