Umzugskosten
Steht der Umzug in einem betrieblichen oder dienstlichen Zusammenhang, können Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist eine Berücksichtigung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung möglich, wenn ein vorab erstelltes ärztliches Attest die Notwendigkeit des Umzugs belegt.
Ein Umzug ist betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium »Fahrzeitverkürzung« erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst. Private Motive wie Heirat, Familienzuwachs, Scheidung oder Todesfall treten dann in den Hintergrund.
Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Transportkosten (= Beförderung des Umzugsgutes), Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.
Umzug ab | Höchstbetrag |
1.3.2020 | 2.066,– € |
1.4.2019 | 2.045,– € |
1.3.2018 | 1.984,– € |
1.2.2017 | 1.926,– € |
1.3.2016 | 1.882,– € |
01.03.2015 | 1.841,– € |
01.03.2014 | 1.802,– € |
01.08.2013 | 1.752,– € |
01.01.2013 | 1.732,– € |
Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (Trinkgelder, Ummeldekosten usw.) sind nach dem Familienstand gestaffelt.
Umzug ab | Höchstbetrag |
1.3.2020 | 1.639,– € |
1.4.2019 | 1.622,– € |
1.3.2018 | 1.573,– € |
1.2.2017 | 1.528,– € |
1.3.2016 | 1.493,– € |
01.03.2015 | 1.460,– € |
01.03.2014 | 1.429,– € |
01.08.2013 | 1.390,– € |
01.01.2013 | 1.374,– € |
Umzug ab | Höchstbetrag |
1.3.2020 | 820,– € |
1.4.2019 | 811,– € |
1.3.2018 | 787,– € |
1.2.2017 | 764,– € |
1.3.2016 | 746,– € |
01.03.2015 | 730,– € |
01.03.2014 | 715,– € |
01.08.2013 | 695,– € |
01.01.2013 | 687,– € |
Umzug ab | Höchstbetrag |
1.3.2020 | 361,– € |
1.4.2019 | 357,– € |
1.3.2018 | 361,– € |
1.2.2017 | 337,– € |
1.3.2016 | 329,– € |
01.03.2015 | 322,– € |
01.03.2014 | 315,– € |
01.08.2013 | 306,– € |
01.01.2013 | 303,– € |
Die Finanzverwaltung hat sich darauf verständigt, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen. Die abzugsfähigen Speditionskosten sind auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung in der Rubrik »haushaltsnahe Dienstleistungen« einzutragen. Die Steuerermäßigung setzt jedoch den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG). Solange ein bereits ergangener Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann der Steuerabzug auch rückwirkend beim Finanzamt beantragt werden.
Verkürzt sich für einen Ehepartner infolge eines Umzugs der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens 1 Stunde (Hinweg + Rückweg), dann können die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitsweges für den anderen Ehepartner durch den Umzug verlängert hat (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2006, IX R 79/01).
Ist bei einem berufsbedingten Umzug das bisherige Mietverhältnis nicht sofort kündbar oder kann die eigene Immobilie nicht sofort verkauft werden, erkennt das Finanzamt bis zu maximal einem Jahr den Mietwert der Wohnung als Umzugskosten an (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.11.2008, 10 K 4922/05).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 30.12.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007
BMF 11.10.2010, IV C 5 - S 2353/08/10007
§ 3 Nr. 16 und 13 EStG
R 3.16 LStR
BUKG (Bundesumzugkostengesetz)