Verlustvortrag
Die nicht im Wege eines Verlustabzugs im Jahr der Veranlagung oder durch einen Verlustrücktrag ausgeglichenen Verluste können bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro bei Ehegatten) vollständig abgezogen werden. Für den darüber hinaus gehende Betrag ist ein Ausgleich bis zu 60 % der Einkünfte möglich. Ein verbleibender Verlustvortrag ist am Ende eines Veranlagungszeitraumes gesondert festzustellen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10d EStG