Aktuell

Seit dem 1. August 2025 ist der Abschluss »Steuerfachwirt« offiziell auf dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingestuft und in die Liste der zugeordneten Qualifikationen aufgenommen. Für diese Stärkung der beruflichen Fortbildung setzte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit Langem ein – mit Erfolg. Auf ihre Initiative hin beschlossen die Gremienmitglieder des DQR, das Kompetenzniveau des Steuerfachwirts erstmals zuzuordnen.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum 1. August 2025 eine größere Umstrukturierung in der geschäftsplanmäßigen Verteilung der Senatszuständigkeiten vorgenommen und die Zahl seiner Senate um einen Senat auf dann zehn Senate reduziert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Korrespondierend hierzu sind etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspricht den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile sind diesem System immanent.

Der Streitwertkatalog enthält eine Zusammenstellung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet.

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat der Einzelrichter des 10. Senats des FG Münster entschieden.

Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.