Aktuell

Zum Jahresbeginn 2025 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Seit dem 1.1.2025 ist das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Unter anderem ändert sich dies: Unternehmen mit einem steuerbaren Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 können auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Für Unternehmen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, ist die Anzahl der zulässigen Steuersätze nicht mehr auf zwei beschränkt. Zudem tritt die Besteuerung von Online-Verkaufsplattformen in Kraft.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wurde zum 1. Januar 2025 in Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg umbenannt.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gibt Auskunft zur so genannten Homeoffice-Pauschale. Diese sei eine in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c des Einkommensteuergesetzes geregelte steuerliche Erleichterung für Steuerpflichtige, die von zu Hause aus arbeiten.

Die Europäische Kommission fordert alle interessierten Kreise auf, ihre Ansichten und Ideen zu der künftigen Binnenmarktstrategie darzulegen. Unternehmen, Handelsverbände, Behörden der Mitgliedstaaten und andere einschlägige Organisationen werden gebeten, ihre Beiträge bis zum einzureichen. Über diesen gelangt man zur entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Der für eine Privatnutzung der betrieblichen Leasing-Fahrzeuge sprechende Anschein kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.

Auch der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Zu diesem Ergebnis war bereits der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in einem im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E) gekommen.

Der BGH hat sich in einem Urteil zur zivilrechtlichen Haftung einer Steuerberaterin wegen Beihilfe zum Betrug ausführlich zur Strafbarkeit berufstypisch »neutraler« Tätigkeiten sowie deren gerichtlicher Feststellung geäußert: Es komme nicht darauf an, dass man »positive Kenntnis« eines strafbaren Schneeballsystems nachweisen müsse. Vielmehr reiche es, wenn die Angeklagte dieses erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Auch müsse das Gericht nicht »zwingend« von ihrem bedingten Vorsatz ausgehen, es reichten geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugung. Auch dürfe sich die Beweiswürdigung nicht darauf beschränken, Indizien isoliert zu betrachten – es komme vielmehr auf eine Gesamtschau aller Umstände an. Und schließlich dürften keine Zeugenaussagen übergangen werden (Urteil vom 07.11.2024, Az. III ZR 79/23).