Betriebsprüfung: Größenklassen ab 2027
Die Betriebsprüfung ist ein zentrales Instrument der
Finanzverwaltung, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten in Unternehmen
sicherzustellen. Damit das Finanzamt gezielt und effizient prüfen kann, werden
Betriebe in vier bundeseinheitlich festgelegte Größenklassen eingeteilt. Diese
Klassifizierung erfolgt vor allem anhand der Kriterien Umsatz und Gewinn. Je
nach Wirtschaftszweig können weitere branchenspezifische Merkmale herangezogen
werden, um eine möglichst gerechte Zuordnung zu gewährleisten.
Handgeldzahlungen im Profisport
Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines
Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann
zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts
»exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)« zählen, wenn
der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse)
erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren –
Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am
22.04.2026 heute entschieden, dass er die Vorschriften des
Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von
Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025
herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.
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Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer
Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der
Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in
Leipzig entschieden.
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Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs
Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit
der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit
Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen
Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.
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Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen das Unionsrecht
Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder
im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen in
Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das
Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro
Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem
dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern
soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die
Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer
Kinder für angemessen halten.
Erfolgreicher Abschluss der Neustarthilfe für Soloselbstständige
Als erstes großes Programm der Corona-Wirtschaftshilfen der
Bundesregierung ist das Hilfsprogramm für Soloselbstständige, die
Neustarthilfe, abgeschlossen. Die Bewilligungsstellen der Bundesländer haben
die Bearbeitung der Endabrechnung, die jeder Antragsteller nach Erhalt der
Hilfen einreichen musste, zu über 99 % abgeschlossen. Damit besteht
Rechtssicherheit in diesem Programm für praktisch alle Antragstellerinnen und
Antragsteller.
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Freistellung Kapitalertragsteuer: Aufhebung der Auflage zur Meldung freigestellter Kapitalerträge
Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß
§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene
Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis
zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über
jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per
Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen.
Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
§ 175b AO erfasst auch Rechtsanwendungsfehler
Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen
einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende
Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des
zuständigen Sachbearbeiters beruht. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden.