Aktuell

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt warnt vor gefälschten E-Mails. Die Nachrichten kündigten eine Steueraußenprüfung an. Im Betreff heiße es "Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO". Absender sei angeblich die Finanzverwaltung.

Die hessische Steuerverwaltung bündelt ihren telefonischen Bürgerservice: Ab dem 01.08.2026 sind alle Finanzämter sowie die bisherige Servicehotline für Steuer- und ELSTER-Fragen unter der einheitlichen Rufnummer 069-2545 2545 erreichbar.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat mit FinAssist.NRW den Praxistest einer selbst entwickelten KI-Lösung gestartet. Seit Juni 2026 wird der Chatbot in den Finanzämtern Solingen, Oberhausen-Nord und Gütersloh erprobt; nun beginnt auch der Testlauf im Finanzministerium des Landes.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Das hält der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall fest, in dem es um die Weiterzahlung von Kindergeld für eine volljährige Tochter geht.

Informationen über den Handel mit Kryptowerten sollen international regelmäßig ausgetauscht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte () vor.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Neuauflage der Broschüre »Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich« veröffentlicht, die einen Überblick über zentrale steuerpolitische Indikatoren in EU- und einigen anderen ausgewählten Industriestaaten gibt.

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern hat das Bundesfinanzministerium die folgenden Vordruckmuster an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben:

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und --bei Miterben-- die Erbanteile selbst zu ermitteln (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1995 - II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242).

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG auch dann zu erfolgen hat, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach einem DBA freigestellt ist.

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt.