Aktuell

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u.a. auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.

Zur besseren Bekämpfung der organisierten Steuerhinterziehung durch Cum-Cum, Cum-Ex und Umsatzsteuerkarusselle fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (BT-Drs. 21/6656) die Schaffung einer spezialisierten Analyse- und Ermittlungseinheit für international organisierte Steuerhinterziehung auf Bundesebene. Dadurch sollen komplexe internationale Tatbestände und Großverfahren effektiver bewältigt werden können.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht, wenn er nicht auf einem dort vorgegebenen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird. Im Fall der versäumten Klagefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig von einem Verschulden des Klägers zu gewähren sein, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat.

Die Beteiligten stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für mehrere Jahre.

Eine "Steuerforderung" in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben (hier: einem als "Confidential" markierten Schriftstück in englischer Sprache, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert wird, wobei das Schriftstück mit "Federal Ministry of Finance (Germany)" überschrieben ist und maschinenschriftlich angeblich von einem parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für Finanzen und der Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg unterschrieben sein soll) ist nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (vgl. § 33 FGO) auszulösen. Gegen eine solche "Steuerforderung" bedarf es offensichtlich keines finanzgerichtlichen Rechtsschutzes, entschied das FG Hamburg.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird.

Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Damit wird eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändert sich auch durch die Härtefallregelung nichts.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Gerichts entschieden.