Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des
Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
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Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle
Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft unerlässlich.
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Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher
Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen
Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein
fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.
Kirchensteuerpflicht: verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht
Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer
Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung
selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den »eigenen Angelegenheiten«
der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art.
137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den
Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach
ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie
dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die
Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der
X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden hat.
Zur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Rechnungen,
mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine
Delkredereprovision »im Namen und für Rechnung« des Kunden abrechnet, dem
Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.
Bundesregierung: Kosten für Kinder sind steuerlich zu berücksichtigen
Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer
Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit
beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger
leistungsfähig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort ()
auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ()
hin und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG). Würde der auf der elterlichen Pflicht zur Erziehung und Betreuung
ihrer Kinder beruhende Bedarf bei der Bemessung der Einkommensteuer außer
Betracht gelassen, wären die Eltern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen
benachteiligt, da deren Leistungsfähigkeit nicht durch die Erfüllung
elterlicher Pflichten gemindert werde. Das Gebot der horizontalen Gleichheit
wäre verletzt, schreibt die Regierung.
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Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat
Mit zwei Urteilen hat der 5. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass in Fällen, in denen
nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig
Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes
der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem
Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die
ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen
hat.
Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 zulässig
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor
dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist
verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
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BFH-Terminvorschau: Mündliche Verhandlung zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg am 22. April 2026
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch,
den 22. April 2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)
Baden-Württemberg mündlich verhandeln.
Die mündlichen Verhandlungen finden wie folgt statt:
Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat
ausgeführt, dass in der gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG
durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung
für Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor
dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit
Kapitalwahlrecht auch für alle noch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und
aufgrund dieser Änderung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil
vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52
Abs. 28 Satz 5 EStG a. F. auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die
vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet,
aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5
EStG n. F. auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt
ist.