Aktuell

Bei dem Versand eines Schriftsatzes aus einem Gesellschaftspostfach einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft müssen der einfach signierende Berufsträger und der den Versand anstoßende Berufsträger nicht identisch sein. Denn es handelt sich bei dem Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes Postfach. Dies hat der BFH entschieden. Erforderlich ist aber, dass sowohl der den Schriftsatz mit einfacher Signatur unterzeichnende Berufsträger als auch der den Versand durchführende Berufsträger für die Steuerberatungsgesellschaft vertretungsberechtigt sind.

Im Mittelpunkt des Positions­papiers »Reform­bedarf im Erbschaftssteuerrecht« der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) stehen Forderungen nach verlässlichen Regelungen für die Übertragung von Betriebs­vermögen, einer umfassenden Steuerfreistellung von Zuwendungen zwischen Ehegatten sowie höheren und künftig regelmäßig angepassten persönlichen Freibeträgen.

Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Das entschied das FG Düsseldorf.

Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.

Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht unter anderem aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kläger vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklasse des Klägers, der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport.

Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können --unter weiteren Voraussetzungen-- 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Im Jahr 2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit gegenüber dem Vorjahr um 60,8% und erreichte einen neuen Höchstwert.

Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.