Aktuell

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich.

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den »eigenen Angelegenheiten« der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden hat.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision »im Namen und für Rechnung« des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.

Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort () auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen () hin und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Würde der auf der elterlichen Pflicht zur Erziehung und Betreuung ihrer Kinder beruhende Bedarf bei der Bemessung der Einkommensteuer außer Betracht gelassen, wären die Eltern gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen benachteiligt, da deren Leistungsfähigkeit nicht durch die Erfüllung elterlicher Pflichten gemindert werde. Das Gebot der horizontalen Gleichheit wäre verletzt, schreibt die Regierung.

Mit zwei Urteilen hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat.

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 22. April 2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) Baden-Württemberg mündlich verhandeln. Die mündlichen Verhandlungen finden wie folgt statt:

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat ausgeführt, dass in der gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung für Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht auch für alle noch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und aufgrund dieser Änderung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG a. F. auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet, aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt ist.