Opfer eines Trickbetrugs kann Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.
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Gebührenfestsetzung bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.
Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.
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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT)
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen.
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Referentenentwurf des BMF für eine Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV)
Mit dieser Verordnung wird es der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, die Daten aus den Kindergeldakten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch für die Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für Leistungen für Bildung und Teilhabe und für Elterngeld nach § 25 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur Verfügung zu stellen.
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995: Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Haushaltsentwurf 2026: Alle Daten auf bundeshaushalt.de
Auf dem Portal , einem Angebot des Bundesfinanzministerium, können sich Nutzerinnen und Nutzer mit dem Tool »Bundeshaushalt digital« eine visualisierte Darstellung der Haushaltsdaten der letzten Jahre anzeigen lassen.
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen: Neues BMF-Schreiben
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. August 2025 ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich veröffentlicht. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate wie Live-Streams und abrufbare Inhalte in Bereichen wie Kultur, Bildung und Gesundheit. Das Schreiben ersetzt die bisherige Regelung vom 29. April 2024 und bringt wichtige Klarstellungen und Änderungen mit sich.
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Grundsteuerwertfeststellung: Adressat bleibt nach Grundstücksübertragung vor dem 1.1.2025 beschwert
Mit Zwischenurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 6/25 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte.