(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein.
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Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.
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Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden - Einzelfragen zu § 35c EStG - Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021
Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Zu den Anwendungsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern im Januar 2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das zum 21. August 2025 in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. Es beantwortet den Bearbeitenden in den Finanzämtern und den Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl rechtlicher Fragen zur Anwendung und Geltendmachung des § 35c Einkommensteuergesetz. Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme stehen.
Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig ist.
Opfer eines Trickbetrugs kann Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.
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Gebührenfestsetzung bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.
Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.
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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT)
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen.
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Referentenentwurf des BMF für eine Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV)
Mit dieser Verordnung wird es der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, die Daten aus den Kindergeldakten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, auch für die Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, für Leistungen für Bildung und Teilhabe und für Elterngeld nach § 25 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur Verfügung zu stellen.