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Gemeinsame Studie von ZEW Mannheim, Universität Mannheim sowie Ernst & Young zu nationalen Spielräumen bei Anti-Steuervermeidungsregeln

Eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht ist auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten. Entsprechend wurde die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet.

Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d«Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war.

Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Versand der Zahlungshinweise vor Fälligkeit für die gleichbleibenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie für die zugehörigen Folgesteuern wird ab sofort durch die Finanzverwaltung eingestellt. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hin.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) kritisiert die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von elektrischen oder hybriden Dienst-Pkw.

2026 ist steuerlich einiges zu erwarten. In wertschätzender und von Verständnis geprägter Atmosphäre gingen MDin Anette Wagner, Leiterin der BMF-Steuerabteilung, und DStV-Präsident StB Torsten Lüth frühzeitig in medias res. Die Anliegen von Lüth: Praktikabilität und Rechtssicherheit.