Aktuell

Am 15.10.2024 gab die oberste Finanzbehörde bekannt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zu achten ist. Im Vergleich zum im Sommer veröffentlichten Entwurf gibt es sinnvolle Nachbesserungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat viele Anregungen aus der Praxis – auch des DStV – berücksichtigt.

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12563). Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Das Urteil des FG Münster vom 2.11.2023 (Az. 3 K 2755/22 Erb) befasst sich mit einer komplexen steuerrechtlichen Fragestellung im Bereich der Erbschaftsteuer. Konkret geht es darum, ob Kapitalertragsteuer, die auf eine Gewinnausschüttung anfällt, als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.

Bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, stellt die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte dar.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt.

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung im deutschen Umsatzsteuerrecht in Kraft: Die obligatorische elektronische Rechnung (E-Rechnung) für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern.

Die Sicherheitsbehörden sind immer häufiger mit Steuerstraftaten konfrontiert, die Bezüge zur organisierten Kriminalität aufweisen. So muss die Steuerfahndung des Landes Schleswig-Holstein zunehmend Fälle aufklären, die sich in den komplexen Strukturen organisierter Kriminalität bewegen.

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 Antigua und Barbuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen. Damit umfasst die EU-Liste nun die folgenden 11 Länder und Gebiete:

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet.