Aktuell

Das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest (d. h. für einen zusätzlichen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil) steht dem Ansässigkeitsstaat entweder nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA zu, wenn sich entsprechende Zuflüsse als Einkünfte aus Vermögensverwaltung und nicht als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit darstellen.

Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sogenannte Besteuerung auf »remittance basis«), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25, 2 V 130/25, 1 V 86/25, 5 V 198/25, 5 V 181/25).

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin erarbeitet. Damit erhalten die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen.

Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, sind grundsätzlich nicht klärungsbedürftig und vermögen daher die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung nicht zu rechtfertigen, erklärt der BFH.

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: