Aktuell

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 überarbeitet worden. Gegenüber der Ländergruppen­einteilung zum 1. Januar 2021 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.

Mit Urteil vom 2. November 2023 hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die auf den Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten Ausschüttungsanspruchs entfallene Kapitalertragsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe u. a. für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Ab 2024 wird der Mindestlohn in Deutschland erneut angehoben. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt dadurch auf 538 Euro. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin.

Der Durchschnittssatz der Umsatzsteuer in der Landwirtschaft beträgt derzeit neun Prozent, wie aus einer Unterrichtung (20/9625) der Bundesregierung an den Bundestag hervorgeht. Nach Paragraf 24 Absatz 5 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) überprüft das Bundesministerium der Finanzen jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Paragrafen 24 Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Mit einem BMF-Schreiben wurden die Vervielfältiger bekanntgegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Absatz 1 Bewertungsgesetz (BewG) für Stichtage ab 1. Januar 2024 berechnet wird.

52 Milliarden Euro sind im Jahr 2021 in Deutschland vererbt oder verschenkt worden, fünf Milliarden Euro davon in den neuen Bundesländern und Berlin. Das geht aus einer detaillierten Auflistung über das steuerlich festgesetzte geerbte und geschenkte Vermögen in einer Antwort der Bundesregierung (20/9508) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/9114) hervor.