Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzen sogenannten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.
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Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG)
Die Vorschrift zur „Wegzugsbesteuerung“ bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
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Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden sind und damit die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht haben.
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Treuhandverhältnis erfordert Weisungsgebundenheit des Treuhänders
Mit zwei Urteilen hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien Stellung genommen.
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Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages
Der 3. Senat des FG Düsseldorf hatte die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages zu beurteilen und entschied zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte, zur Anwendung des Verhältnisses der Arbeitslöhne als Regelzerlegungsmaßstab und zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung sowie zur Änderung nach § 173 Abs. 1 AO.
Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen
Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.