Aktuell

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass der Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld.

Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist.

Ob Eigenheimbesitzer/innen oder Vermieter/innen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) installieren, hängt stark davon ab, ob es sich für sie lohnt. Dabei spielen Förderungen, aber auch der Zeitpunkt der Installation eine wichtige Rolle. Eine repräsentative Studie des ZEW Mannheim zeigt nun: Eine Vorabförderung ist zielführender als eine nachträgliche. Zudem hält der hohe Verwaltungsaufwand insbesondere Vermieter/innen davon ab, mehr PV-Anlagen zu installieren.

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Stabilitätsrat tagte am 12. Juni 2025 unter dem Vorsitz des Bundesministers der Finanzen, Lars Klingbeil, und des Ministers der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk.

Mit den Anforderungen an die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht einen Zeugen nicht vernommen, hat sich der BFH beschäftigt.