Aktuell

Im Finanzausschuss haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Dafür stimmte neben der Antragstellerin die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Die Bundesregierung hat noch keine einheitliche Meinung zur Frage, inwieweit das Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften (MoPeG) Auswirkungen auf den Bereich der Grunderwerbsteuer oder des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts hat. Das geht aus der Antwort (20/7216) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7012) der CDU/CSU-Fraktion hervor.

Die sächsischen Steuerfahnder haben im vergangenen Jahr einen Steuerschaden in Höhe von 112 Millionen Euro aufgedeckt. In über 1.000 Prüfungen haben die 115 Steuerfahnder 290 Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt nicht unabhängig von vom Empfänger erhobenen berechtigten Zweifeln gegen den nach der Zugangsvermutung berechneten Bekanntgabezeitpunkt, wenn innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung stattfindet. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Vermögenübertragungen nach Auflösung US-amerikanischer Trusts Kapitaleinkünfte darstellen, aber nur solche Wertsteigerungen erfasst werden dürfen, die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 8. Dezember 2010 entstanden sind.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzuordnen war.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. 6 Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 Euro erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist.

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.